Berg Autoteile
AGB’s
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der
Berg Autoteile GmbH
Lise-Meitner-Straße 3
39576 Hansestadt Stendal
Geschäftsführer: Volkmar Berg, Anke Berg
I. Maßgebende Bedingungen
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen aufgrund der nachstehenden Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Einkaufsbedingungen des Käufers sind für uns nur verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich und schriftlich anerkannt haben.
II. Zahlungsbedingungen
1. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag mit Zugang der Rechnung fällig. Anderslautende Zahlungsziele bedürfen einer Vereinbarung und sind auf der Rechnung ausgewiesen.
2. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, hat er seine Zahlungen eingestellt oder wird nach Abschluss des Vertrages aus sonstigen Umständen erkennbar, dass unsere Forderungen wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers in Gefahr sind, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen aus sämtlichen Verträgen fällig zu stellen. In diesem Fall sind wir berechtigt Verzugszinsen gemäß §288BGB zu verlangen. Bei nicht verzugsbegründeten Mahnungen werden Mahngebühren in Höhe von 10€ (2.Mahnung) und 15€ (3. Mahnung) fällig.
3. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus dem jeweiligen Kaufvertrag beruht.
II. Lieferung und Lieferverzug
1. Verbindliche Liefertermine und Lieferfristen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss.
2. Kommt der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, welcher sich bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises beschränkt.
3. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises.
4. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
5. Wurde zwischen den Parteien eine Lieferfrist nicht verbindlich vereinbart, ist eine den Verzug begründende Mahnung des Käufers frühestens 4 Wochen nach Vertragsschluss zulässig.
6. Wurde vom Verkäufer ein unverbindlicher Liefertermin benannt, ist eine den Verzug begründende Mahnung des Käufers frühestens 10 Tage nach Ablauf jenes unverbindlichen Liefertermins zulässig.
7. Wird eine Lieferung durch höhere Gewalt verzögert, verändern sich die zwischen den Parteien vereinbarten verbindlichen oder unverbindlichen Liefertermine um die Dauer der durch die höhere Gewalt bedingten Leistungsstörung. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
8. Teillieferungen sind zulässig,
9. Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden mit Ausnahme von Tauschpaletten nicht zurückgenommen und müssen vom Besteller auf eigene Kosten entsorgt werden.
10. Beinhaltet der Lieferumfang Dritter Software so gelten deren Lizenzbedingungen.
IV. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen, soweit zwischen den Parteien nicht die Anlieferung der Ware vereinbart ist.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
3. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so ist er verpflichtet, die gelieferte Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen, die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung beim Verkäufer eingeht.
4. Der Versand der Waren (auch etwaiger Rücksendungen) erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Warensendungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers versichert. Dies gilt auch, wenn wir die Ware mit eigenen Fahrzeugen zustellen. Wir sind berechtigt die Zufuhrkosten, die auch bei Wahl einer anderen üblichen Versandart entstehen würden, zu berechnen. Die Versandart liegt in unserem Ermessen so weit der Besteller nichts anderes bestimmt. Wir übernehmen keine Gewähr für den kostengünstigsten Versand.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldo-Forderung, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer entstanden ist, Eigentum des Verkäufers.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer als Hersteller, ohne den Verkäufer daraus zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.
3. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungs-wert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware, und verwahrt sie unentgeltlich für den Verkäufer auf. Miteigentumsrechte des Verkäufers gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.
4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiter veräußern, vorausgesetzt, daß er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer 5 und 6 auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiter-Veräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
5. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiter veräußert, so wird dem Verkäufer die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 3 hat, wird dem Verkäufer ein seinem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
6. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, der Verkäufer widerruft die Einziehungsermächtigung aufgrund einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Käufers. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten – sofern wir dies nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt; dies gilt auch für alle Arten von Factoring-Geschäften, die dem Käufer auch nicht aufgrund der Einziehungsermächtigung gestattet sind.
7. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muß der Käufer dem Verkäufer unverzüglich benachrichtigen.
8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheit die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
VI. Rücktritt vom Vertrag
Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, daß der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegen-standes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet.
Auf Wunsch des Käufers, der unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich und bestellter vereidigter Sachverständiger, zum Beispiel der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
VII. Rückgabe
1. Mangelfreie Ware, die ordnungsgemäß bestellt und geliefert wurde wird grundsätzlich nicht zurückgenommen, sofern dem Abnehmer kein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Mit ausdrücklicher Zustimmung kann Ware im Ausnahmefall innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Lieferung zurückgenommen werden. Der Kunde erhält eine Gutschrift abzüglich einer Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 20% der Nettowarenwertes.
2. Rücknahmefähig ist nur Ware in einem ordnungsgemäßen, wiederverkaufsfähigen und unbenutzten Zustand. Sonderanfertigungen, Sonderbestellungen und elektronische Teile sind von der Rückgabe ausgeschlossen.
VIII. Sachmangel
1. Der Besteller hat die sofortige Untersuchungs- und Rügepflicht. Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel, unrichtiger oder unvollständiger Lieferung sind sofort bei Übergabe anzumelden. Versteckte Mängel sind spätestens 5 Tagen nach bekanntwerden schriftlich anzumelden.
2. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Teilen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
3. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeigen auszuhändigen.
b) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
IX. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet er dem Käufer beschränkt:
a) Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige verbundene Nachteile des Käufers, zum Beispiel höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
b) Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III. abschließend geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
X. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Stendal.
Stendal, den 01.06.2024